48 Ausgabe 21/15 S&G Hand-Express gesunden elterlichen Instinkt tun Eltern das Richtige. Eltern sind nicht nur „berechtigt“ zu erziehen, sondern haben in aller Regel auch die Kompetenz dafür. [3] *Bayerisches Oberstes Landesgericht Quellen: [3] Buch von Ralph Dawirs und Gunther Moll: „Die zehn größten Erziehungsirrtümer“ www.medizin-im-text.de/blog/2011/10177/buchtipp-die-10-grostenerziehungsirrtumer/ [4] https://de.wikipedia.org/wiki/Exhibitionismus www.20min.ch/schweiz/bern/story/24805720 www.20min.ch/leser_reporter/story/ Nacktkuenstler-erobern-Biel-22916353 [5] www.tagblatt.ch/ostschweiz/stgallen/kantonstgallen/tb-sg/Zwei-Maenner-als-Eltern-eines-Leihmutter-Kindes-anerkannt;art122380,3932080 www.faz.net/aktuell/wissen/mensch-gene/baby-gammy-in-thailand-sorgt-fuer-diskussion-um-leihmuetter-13089797.html [6] Zeugenberichte der öffentlichen Plakataktion „Blick am Abend“ vom Montag, 28.7.2014 [7] www.heute.at/news/oesterreich/wien/art23652,1028644 [8] www.faz.net/aktuell/politik/gender-mainstreaming-der-kleineunterschied-1329701.html Auflösung der Geschlechterkategorien Schlusspunkt ● Die Ideologie, dass das Geschlecht frei wählbar und jegliche sexuelle Lebensform vollkommen egal sei, hat zerstörerische Konsequenzen. Kinder, so erzogen, werden völlig ihrer Identität beraubt. Dies zeigt auch ein Ereignis aus Kanada: David Reimer wurde als Junge geboren. Nach einer missglückten Beschneidung wurde sein Penis jedoch bereits in früher Kindheit zerstört. Auf Anraten des Sexualwissenschaftlers John Money wurde David einer Geschlechtsumwandlung unterzogen. Money propagierte, dass das Geschlecht nur anerzogen sei und deshalb einfach gewechselt werden könne. Er riet den Eltern deshalb, David als Mädchen zu erziehen. David litt an dieser Erziehung sein ganzes Leben lang. Nach Jahren schwerster Depressionen beging er schlussendlich Selbstmord. [8] Exhibitionismus unter dem Deckmantel der Kunst? el./avr. In der Schweiz wird Exhibitionismus – eine sexuelle Neigung, bei der es jemand als lustvoll erlebt, von anderen Personen nackt oder bei sexuellen Aktivitäten beobachtet zu werden – unter Strafe gestellt. In Deutschland kann dies sogar nach § 176 Abs.4, StGB als sexueller Missbrauch eingestuft werden, wenn die exhibitionistischen Handlungen vor Kindern vollzogen werden. Nach einem Urteil des BayObLG* aus dem Jahr 1998 ist Nacktheit nicht mit Exhibitionismus gleichzustellen, sofern sie nicht der sexuellen Befriedigung dient. In der Öffentlichkeit ist daher in Deutschland und in fast allen Kantonen der Schweiz Nacktheit allein nicht strafbar. So bewilligte jüngst die gröβte zweisprachige Schweizer Stadt, Biel, einer Künstlergruppe einen Nacktspaziergang durch ihre Altstadt. Laut Aussage eines Gruppenmitglieds der „Bieler-Nacktkünstler“ gehe es ihnen aber vor allem um „die Integration der Lust oder der Sexualität in das öffentliche Leben“. Hierzu mag sich jeder selbst die Frage beantworten: Ist die wahre Motivation, wenn eine Horde Nackter durch die Straßen zieht und ungefragt Menschen emotional überrumpelt oder gar seelisch belästigt, als öffentlicher „Kunstbeitrag“ einzustufen oder muss die Kunst doch eher als Deckmantel für ausgelebten Exhibitionismus herhalten? [4] „Aus dem Zerfall der Sitten entwickeln sich Gewitter mit gewaltigen gesellschaftlichen Schäden.“ Otto Baumgartner-Amstad, Schweizer Volksbühnenautor Fortsetzung von Seite 1 Die Redaktion (and./dec./ef.) Leihmutterschaft auf Schleichwegen af./da. Ende August 2014 hat das St. Galler Verwaltungsgericht die Elternschaft eines homosexuellen Paares für ein Kind anerkannt, das in Amerika von einer Leihmutter geboren worden ist. Mit dem Argument, das Kindeswohl habe Vorrang vor dem in der Schweiz geltenden Verbot der Leihmutterschaft, wurde dem Paar die Elternschaft bestätigt. Eine Leihmutterschaft widerspricht dem Kindeswohl diametral, da dadurch die während der Schwangerschaft geprägte seelische Entwicklung von Leihmutter und Kind gestört und das Kind zu einer handelbaren Ware degradiert wird. Zudem herrschen für die austragenden Frauen, welche vielfach aus ärmlichen Verhältnissen in Thailand oder Indien stammen, meist missliche Verhältnisse. Vielfach werden sie zum Beispiel bei einem behinderten Embryo gegen ihren Willen zu einer Abtreibung gezwungen. Die Rechte dieser Frauen und der Kinder müssen deshalb höher geachtet werden als der vermeintliche Anspruch auf ein Kind. [5] „Sex am Spazierweg“ Der Erzbischof von Wien, Kardinal Christoph Schönborn, schrieb in der österreichischen „Heute“- Zeitung: „Liebe Mutti, lieber Vati! Sind solche Worte bald schon hoffnungslos altmodisch? Der Europarat empfiehlt, man solle in Zukunft in der Verwaltungssprache nicht mehr von ,Vater und Mutterʼ reden, sondern von ,Elternteil 1 und Elternteil 2ʼ oder noch schlimmer, von ,Elter 1 und Elter 2ʼ. In Dokumenten sollen nur ,geschlechtsneutraleʼFormulierungen verwendet werden. […] England, Spanien, Frankreich und Schweden haben diese ,Beseitigungʼ von Vater und Mutter bereits durchgeführt. […] Haben diese Länder keine anderen Probleme? Will man durch solchen ideologischen Unfug vom Drama der Jugendarbeitslosigkeit ablenken? Dabei sagen alle, die genauer hinschauen: In wirtschaftlich schweren Zeiten ist es vor allem die Familie, die Rückhalt bietet und ein haltbares Auffangnetz darstellt. […] Wohin führt es, wenn die Geschlechterkategorien immer mehr aufgelöst, ja verpönt werden?“[7] *Artikel 197, Absatz 5 rb./dd. So titelte „Blick am Abend“ die sogenannte „StoppAids“-Kampagne „Love Life – bereue nichts“ des Bundesamts für Gesundheit (BAG), der AIDS-Hilfe Schweiz und der Organisation „Sexuelle Gesundheit Schweiz“. „Fünf Paare (Mann und Frau, Mann und Mann, Frau und Frau) wagen den öffentlichen Sexualverkehr. Zumindest können ihnen Mann, Frau und Kind in Momentaufnahmen auf Plakaten beim lustvollen Treiben zusehen“, schrieb der Blick. Dass sich viele Bürgerinnen und Bürger von den pornographischen Plakaten sexuell belästigt fühlten und Kinder davor zu schützen sind, stieß bei Juristen und Richtern auf taube Ohren. Mehrere eingereichte Strafanzeigen wegen sexueller Belästigung sind abgewiesen worden. Begründung: Die Sexplakate seien nicht pornographisch einzustufen, da sie gemäß Schweizerischem Strafgesetzbuch* „einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichenWert“ haben. Demgegenüber verbieten jedoch das Schweizer Obligationenrecht (§ 328) und das Gleichstellungsgesetz (§ 4) „jedes belästigende Verhalten sexueller Natur“ am Arbeitsplatz. Wo sind die Staatsanwälte, die bereit sind, diese Gesetzgebungen zum Schutze des Volkes auch „am Spazierweg“ umzusetzen? Ist denn jegliches Rechtsempfinden verlorengegangen?! [6]
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